1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
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Die 17. IfSMV wurde zuletzt geändert am 30.09.2022, gültig bis 09.12.2022.
Den Volltext als pdf-Datei können Sie hier nachlesen: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2022/557/baymbl-2022-557.pdf
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1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
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Die 16. IfSMV wurde zuletzt geändert am 01.04.2022, gültig bis 30.04.2022.
Den Volltext als pdf-Datei können Sie hier nachlesen: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2022/210/baymbl-2022-210.pdf
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§ 5
Geimpft oder genesen (2G)
(1) Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu
1. der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und
2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,
vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.
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§ 15
Regionaler Hotspot-Lockdown
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1 000, gilt Folgendes:
1. Alle Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe, die den §§ 4 und 5 unterfallen, sind untersagt; dabei gilt insbesondere:
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f) Außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung sind mit Ausnahme von Prüfungen
in Präsenz untersagt.
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Die 15. IfSMV wurde zuletzt geändert am 23.11.2021, gültig bis 15.12.2021.
Den Volltext als pdf-Datei können Sie hier nachlesen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/true
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§ 3
Geimpft, genesen, getestet (3G)
(1) 1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu
1.öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
2.Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,
vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.
Die 14. IfSMV wurde zuletzt geändert am 15.09.2021, gültig bis 01.10.2021.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/true
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§ 22 Außerschulische Bildung
(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt sein soll. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. 3 § 19 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der am 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
(2) Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(3) Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
1. ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden; bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.
(5) Für die praktische Sportausbildung gilt § 12.
Die 13. IfSMV wurde zuletzt geändert am 20.08.2021, gültig bis 10.09.2021.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_13/true
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(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. 3§ 19 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der am 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
(2) Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 in Landkreisen und kreisfreien Städten zulässig, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht überschritten wird.
(3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Bereichen kann auch in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten in praktischen Ausbildungsabschnitten, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann und die Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erbringen.
(4) Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.
(6) Für die praktische Sportausbildung gilt § 12.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/
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Bei der Erwachsenenbildung, geregelt in § 20, gibt es keine Änderung. Die Präsenzveranstaltungen in der Erwachsenenbildung sind weiter inzidenzabhängig und ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 erlaubt. Testpflicht besteht keine. Weiterhin gilt, dass sich die Teilnehmerzahl nach dem Platz und der Einhaltung des Mindestabstands bemisst. Maskenpflicht besteht während der gesamten Veranstaltung.
Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind ab dem 21. Mai Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien erlaubt, wenn die Teilnehmenden über einen Testnachweis (oder geimpft/genesen) verfügen (§27 (1) Nr. 5). Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 50 wird kein Testnachweis benötigt (§27 (2) Nr. 4).
Ebenfalls bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind Sportkurse (kontaktfrei) auch im Innenbereich zulässig, wenn die Teilnehmenden über einen Testnachweis (oder geimpft/genesen) verfügen (§27 (1) Nr. 3). Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 50 wird kein Testnachweis benötigt (§27 (2) Nr. 3).
Bildungshäuser unterliegen den Vorgaben für Beherbergungsbetriebe. Ab 21. Mai dürfen diese bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Die Gäste benötigen bei Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden einen Testnachweis (§27 (1) Nr. 4). Gastronomische Angebote in Innenräumen sind dann ebenfalls erlaubt und unterliegen den Vorgaben für die Gastronomie (§27 (1) Nr. 1).
Bei den Regelungen in §27 ist zu beachten, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die jeweiligen Öffnungsschritte bekannt gibt.
Weiterere Hinweise:
FERNER MUSS NATÜRLICH BERÜCKSICHTIGT WERDEN, OB DIE KONKRETEN VAERANSTALTUNGSORTE SCHON NUTZBAR SIND.
ZUDEM SIND HYGIENEKONZEPTE ERFORDERLICH.
Die 12. IfSMV wurde erneut verlängert, derzeit bis 2. Juni.
*** Informationen aus unserer Landesstelle ****
Durch das Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ geregelt über das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) musste auch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) aktualisiert werden.
Zu Regelungen, die an ein Über- oder Unterschreiten eines Schwellenwerts gebunden sind, hat uns das Kultusministerium folgende Erläuterung mitgeteilt:
„Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz, an dessen Überschreiten (z.B. 100) oder Nicht-Überschreiten (z.B. 35 bzw. 50 oder 100) Regelungen dieser Verordnung unmittelbar geknüpft sind, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder – falls dies für die Einstufung maßgeblich ist – an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies entweder noch am selben Tag oder spätestens am darauffolgenden Tag amtlich bekanntzumachen. Ab dem nächstfolgenden Tag um 0 Uhr gelten dann die Regelungen für den niedrigeren bzw. höheren Inzidenzbereich. Da die Zahlen des RKI maßgeblich sind, die vom RKI jeweils um 0 Uhr veröffentlicht werden, hat die Kreisverwaltungsbehörde dementsprechend ab 0 Uhr jeweils 48 Stunden Zeit (bis 24 Uhr), um die amtliche Bekanntmachung vorzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit wird der erste Geltungstag der Regelungen des „neuen“ Inzidenzbereichs in der Bekanntmachung angegeben. Die Bekanntmachung hat hierbei konstitutive Bedeutung.
Die Berechnung der Fünf-Tages-Frist bei Unterschreitung des Schwellenwertes der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz orientiert sich – wie in der 12. BayIfSMV festgelegt – an Tagen und nicht an Werktagen. Dies dient der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit. Zwar spricht die bundesrechtliche Regelung von Werktagen, jedoch mit dem Zusatz, dass nach § 28b Abs. 2 Satz 2 IfSG Sonn- und Feiertage die Zählung der maßgeblichen Tage nicht unterbrechen. Die Verwendung des Begriffs „Tage“ anstatt „Werktage“, ohne den Zusatz des IfSG, dient so der Verständlichkeit der Regelung.“
Hinsichtlich der Erwachsenenbildung in Art. 20 gibt es keine Änderungen.
Im Bereich Sport kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 kontaktfreien Sport auch im Innenbereich ohne Teilnehmerbegrenzung, aber mit Testnachweis zulassen.
In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke vor Ort verzehrt werden, wenn die Bewirtung ausschließlich für zulässig beherbergte Personen ist.
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 16. April erneut geändert und gilt jetzt bis 9. Mai. Der Paragraph 20, in dem die Erwachsenenbildung geregelt ist, bleibt unverändert.
(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind Angebote nach Satz 1 in Präsenzform vorbehaltlich Abs. 3 untersagt. 6Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
(2)
(2) 1Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt ab dem 15. März 2021 Abs. 1 Satz 1 bis 5 entsprechend. 2Bis zum Ablauf des 14. März 2021 sind Angebote nach Satz 1 vorbehaltlich Abs. 3 in Präsenzform untersagt.
Leider sind nach §11 (3) auch alle Führungen im Freien untersagt.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/
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Aufgrund der Kabinettssitzung der Bayerischen Landesregierung vom 14.12.2020 ist davon auszugehen, dass das Verbot von Präsenzveranstaltungen in der Erwachsenenbildung mindestens bis zum 10. Januar verlängert wird.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-14-12-2020/
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vom 8. Dezember 2020
§ 20
(1) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 sind in Präsenzform untersagt.
(2) 1Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(4) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.
(5) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
1Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 8. Dezember 2020 tritt die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. Nr. 683, BayRS 2126-1-13-G) außer Kraft.
Den Volltext können Sie hier nachlesen: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-711/
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UPDATE: Tirschenreuth, 01.12.2020 / 16:30
§ 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 sind in Präsenzform untersagt.
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Tirschenreuth, 30.11.2020 / 16:45
Liebe Mitglieder, ReferentInnen und KooperationspartnerInnen und Freunde der Erwachsenenbildung,
leider warten wir noch immer auf die 9. Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Da die Maßnahmen jedoch schon ab morgen (1. Dezember) gelten, wollen wir Sie bereits jetzt Informieren.
Wir beziehen uns daher auf den Bericht aus der Bayerischen-Kabinettssitzung vom 26. November 2020.
"f. Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks." (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-26-november-2020/ )
Diese Maßnahmen soll ab dem 1. Dezember definitiv bis 20.12.2020 gelten.
Zwar wurde die Schließung der Erwachsenenbildung im Landtag kritisiert. (https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/protokolle?execution=e3s1# ) Wir rechnen aber damit, dass diese in die 9. Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unverändert einfließen wird.
Das bedeutet, dass ALLE PRÄSENZVERANSTALTUNGEN DER ERWACHSENENBILDUNG staatlich untersagt sind, das betrifft z. B. auch Erwachsenenbildung in Pfarreien. Auch Veranstaltungen mit einem Hygienekonzept (was bisher grundlegend für jede Veranstaltung war) sind vom Verbot betroffen. Bitte informieren Sie auch angeschlossene Gruppen.
Wir werden sie informieren, sobald es hier Änderungen gibt. Bitte beachten Sie auch unsere Homepage (www.keb-tirschenreuth.de) auf der wir aktuell die Informationen für Sie bereitstellen.
Nutzen Sie einfach, bis wir uns wieder sehen, unser vielfältiges Online-Angebot: https://www.keb-regensburg-stadt.de/projekte/online-keb/
Herzliche Grüße und eine gesegnete Adventszeit
Ihr Hans Stelzl
Geschäftsführender Bildungsreferent